1. Anmeldung, Buchungsbestätigung
(1) Mit Ihrer Anmeldung für den Aufenthalt in der Ferienwohnung "Prinzessin Luise im First Sellin" bieten Sie uns den Abschluss des Zeitmietvertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich oder telefonisch geschehen. Der Mietvertrag wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Mietpreis schriftlich bestätigen (Buchungsbestätigung).
(2) Innerhalb von sieben Tagen nach der Anmeldung erhalten Sie die Buchungsbestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchte Wohung enthält.
2. Bezahlung
(1) Bei Erhalt der Buchungsbestätigung leisten Sie eine Anzahlung. Sie beträgt 25 % des Mietpreises für den Aufenthalt in der Ferienwohnung. Der restliche Mietpreis wird vier Wochen vor Anreise fällig. Die entsprechenden Beträge sind termingerecht und ohne Abzug auf das Konto mit der IBAN DE44 4006 9601 0013 0390 00, BIC GENODEM1CAN(Volksbank Ascheberg / Herbern) aber per Paypal an info@prinzessin-luise-ruegen.de zu überweisen.
3. Leistungen, Preise
(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Buchungsbestätigung.
(2) Mietverlängerung: Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit uns, falls Sie länger bleiben wollen. Das ist jedoch nur möglich, wenn Ihre Unterkunft noch frei ist.
4. Besondere Hinweise für Appartements
(1) Die Gebühren bei Benutzung der zentral vorgehaltenen Waschmaschine/Trockner sind nicht im Mietpreis enthalten. Die dadurch anfallenden Kosten sind unmittelbar vor Ort zu zahlen. Das Appartement darf nur von der in der Angebotsbeschreibung angegebenen und in der Buchungsbestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend. In der Regel sind die Appartements am Anreisetag ab 15.00 Uhr zu beziehen und am Abreisetag bis 10.00 Uhr zu verlassen.
(2) Jeder Gast verpflichtet sich, die Wohneinheit nebst Inventar und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Er ist außerdem verpflichtet, den während des Aufenthaltes durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson
(1) Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie den Aufenthalt aus Gründen nicht antreten, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reservierungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von uns in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 % des Gesamtmietpreises
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtmietpreises
danach 80 % des Gesamtmietpreises
(3) Bis zum Anreisetag kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an uns. Wir können dem Wechsel in der Person widersprechen.
6. Reiseversicherung
Zur Vermeidung der unter 5. entstehenden Unannehmlichkeiten empfehlen wir den Abschluss einer der Reiserücktrittskosten-Versicherung.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter
Wir können den Mietvertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Hausfrieden trotz einer entsprechenden Abmahnung durch uns vom Mieter nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Wir behalten jedoch den Anspruch auf den Mietpreis. Wir müssen uns jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden.
8. Allgemeines
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages zur Folge.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.